Rundfunkgebührenbefreiung

Wer ist anspruchsberechtigt?

Bezieher von

  • Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung
  • Leistungen nah pensionsrechtlichen Bestimmungen
  • Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
  • Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
  • Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983
  • Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit sowie
  • Gehörlose oder schwer hörbehinderte Personen

Diese Personengruppen haben bei geringem Haushalts-Nettoeinkommen ( Nettoeinkommen aller in einem Haushalt lebende Personen) grundsätzlich Anspruch auf Befreiung von Rundfunkgebühren/Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Höchstsatz des Haushalts-Nettoeinkommens per 01.01.2006:

  • Haushalt mit einer Person: 772,80 Euro
  • Haushalt mit zwei Personen: 1.182,71 Euro
  • Für jede weitere Person im Haushalt erhöht sich dieser Betrag um 81,00 Euro

 

Was ist mitzubringen:

  • Kopie der aktuellen Nachweise betreffend der Einkommen ALLER im Haushalt lebenden Personen
  • Haushaltsbestätigung (bei der Gemeinde)
  • (Eine Urkunde oder Bescheinigung über den Verlust des Hörvermögens)

 

Zuständig