Welche Personen sind laut Gesetz befreit?
- Pensionisten mit Anspruch auf Ausgleichszulage bzw. Ruhe- oder Versorgungsgenuss mit Ergänzungszulage
- Patienten mit anzeigepflichtigen, übertragbaren Krankheiten (z.B. Hepatitis, Aids, ...)
- Zivildiener und deren Angehörigen
- Asylwerber
Die Höhe folgender Nettoeinkommen dürfen nicht überschritten werden:
- Alleinstehende: 747,00 Euro
- Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 859,05 Euro
- Ehepaare (Lebensgemeinschaften): 1.120,00 Euro
- Ehepaare mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.288,00 Euro
- jedes mitversicherte Kind (Richtsatzerhöhung): 78,29 Euro
Was ist mitzubringen:
- Medikamentenliste vom Arzt (Stempl + Unterschrift des Arztes)
- Pensionsabschnitt oder Lohnzettel