Rezeptgebührenbefreiung

Welche Personen sind laut Gesetz befreit?

  • Pensionisten mit Anspruch auf Ausgleichszulage bzw. Ruhe- oder Versorgungsgenuss mit Ergänzungszulage
  • Patienten mit anzeigepflichtigen, übertragbaren Krankheiten (z.B. Hepatitis, Aids, ...)
  • Zivildiener und deren Angehörigen
  • Asylwerber

Die Höhe folgender Nettoeinkommen dürfen nicht überschritten werden:

  • Alleinstehende: 747,00 Euro
  • Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 859,05 Euro
  • Ehepaare (Lebensgemeinschaften): 1.120,00 Euro
  • Ehepaare mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.288,00 Euro
  • jedes mitversicherte Kind (Richtsatzerhöhung): 78,29 Euro

Was ist mitzubringen:

  • Medikamentenliste vom Arzt (Stempl + Unterschrift des Arztes)
  • Pensionsabschnitt oder Lohnzettel

Zuständig