Lärmbelästigung

10.12.2001

§ 1, lit d:

Die Verwendung von motorbetriebenen Rasenmähern ist an Wochentagen in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet. An Sonn- und Feiertagen ist die Vornahme solcher Tätigkeiten nur von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr gestattet. Die Verwendung von Kreissägen und übermäßig lärmerzeugenden Mischmaschinen und anderen Baumaschinen ist an Sonn- und Feiertagen von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet.